Der Verwalter ist
bereit, weitere Leistungen zu erbringen, um den Eigentümern eine umfassende Information und Werterhaltung des Grundbesitzes zu bieten. Die Zusatzleistungen sind kostenfrei und mit dem vereinbarten
Verwaltungsentgelt abgegolten.
Jedem Wohnungseigentümer wird eine Kopie der Beschlüsse der Eigentümerversammlung ohne besonderen Nachweis an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zugestellt.
Der Nachweis über die Richtigkeit der vorgelegten Jahresabrechnung erfolgt u. a. durch den Geldbestandsnachweis von Gesamt-Einnahmen, -Ausgaben und Verrechnungsposten je Abrechnungsjahr.
Die Anlage der angesparten Inst.-Rückstellungen wird den Eigentümern in Verbindung mit der Jahres-Abrechnung nachgewiesen.
Jeder Miteigentümer erhält auf Wunsch Einsicht in alle Unterlagen der Gemeinschaft innerhalb der Bürozeiten (nach vorheriger Terminvereinbarung) im Büro des Verwalters. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Belege zur Eigentümerversammlung.
Jeder Eigentümer erhält die Möglichkeit, den Inhalt der Tagesordnung schriftlich 4 Wochen vorher zu ergänzen.
Um einen zügigen und reibungslosen Ablauf in der Eigentümerversammlung sicherzustellen, bereitet die Verwaltung, soweit möglich, Beschlussentwürfe zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung vor.
Die zur Belegprüfung notwendigen Unterlagen werden in den Räumen der MIO dem Verwaltungsbeirat zur Verfügung gestellt.
Die erste Haus-/Nutzungsordnung wird von dem Verwalter zur Beschlussfassung vorbereitet.
Planung der zu erwartenden Instandhaltung / Instandsetzung über einen Zeitraum von 3 Jahren.
Erstellung der Heizkostenabrechnung in Verbindung mit der Jahresabrechnung, sobald die Verbrauchswerte der Ablesung vorliegen.
Ausweis der gezahlten Zinsabschlagsteuer in der Einzelabrechnung. Die Erstellung gesonderter und einheitlicher Feststellungen ist eine Zusatzleistung.
Es kann vorkommen, dass durch einzelne Miteigentümer, Dritte oder durch umfangreiche Instandsetzungen für die Gemeinschaft zusätzlicher Aufwand ausgelöst wird, der vom Verwalter bei Vertragsabschluss nicht kalkulierbar ist. Diese Mehrleistungen werden gesondert abgerechnet und soweit möglich und vereinbart, dem verantwortlichen Miteigentümer direkt weiterbelastet.
Bearbeiten von Gerichtsverfahren nach § 43 WEG, wie z. B. Hausgeldklagen, Beschlussanfechtungen, Handwerker etc.. Über die Anträge und Ergebnisse von Verfahren nach § 43 WEG (außer Hausgeldklagen) werden die Eigentümer in Kurzform durch Rundschreiben informiert. Die obergerichtliche Rechtsprechung betrachtet zur eigenen Entlastung die Zustellung und geeignete Information der Eigentümer - entgegen § 27 Abs. 2, Ziffer 3 WEG - zurzeit als Aufgabe des Verwalters.
Der Verwalter wird hiermit unter Haftungsfreistellung - soweit gesetzlich möglich - bevollmächtigt, für Rechnung der Gemeinschaft, außergerichtlich oder gerichtlich gegen Miteigentümer, die mit ihren Zahlungsleistungen an die Gemeinschaft im Rückstand sind, vorzugehen. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird gestattet. Der Verwaltung sind alle daraus entstehenden Kosten und Aufwendungen vorerst sofort aus dem WEG - Girokonto zu erstatten. Dem Verwalter werden Aufwendungen auch für beauftragte Verfahrensbevollmächtigte, die ihm als Beteiligter oder Zustellungs-bevollmächtigter an einem Verfahren gemäß §§18 und 43 WEG entstehen erstattet. Dies gilt auch, wenn in der richterlichen Entscheidung keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten angeordnet ist.
Betriebskostenabrechnung nach der Neubaumietenverordnung für den vermietenden Eigentümer
Bearbeiten von Eigentumswechsel (z. B. Information des Erwerbers, ändern der Stammdaten, Auskünfte/Einsicht in die Unterlagen usw.) und - falls erforderlich - Zustimmung zum Verkauf gemäß § 12 WEG vor dem Notar. Zu Lasten des Käufers.
Weitere zusätzliche bzw. außerordentliche Wohnungseigentümerversammlungen. Einladungsversand, Versammlungsvorbereitung, Rundbriefe, Protokolle
Übernahme der Arbeitgeberfunktionen für geringfügig Beschäftigte (steuerlich und versicherungstechnisch) der von der Eigentümergemeinschaft beschäftigten Dienstkräfte.
Fahrtkosten, Parkgebühren, Porto, usw. aus diesen Mehrleistungen
Anfertigung von Kopien von Rechnungsbelegen, Gerichtsbeschlüssen, Gerichtseingaben, Verwaltungsunterlagen usw. Mahnungen an säumige/verantwortliche Miteigentümer. Abmahnungen und Beantwortung gegnerischer Schreiben.
Durchführung von Beschlüssen, die dem Verwalter Tätigkeiten außerhalb der Grund- und Zusatzleistungen abfordern. Weitere zusätzliche Arbeiten, die nicht in den o. g. Grund- und Zusatzleistungen aufgeführt sind zu Lasten des/der Verursacher(s).
Sollten von der WEG mehr als 3 Angebote gefordert werden, wird der Mehraufwand für die Einholung und Auswertung der Unterlagen entsprechend weiterbeslastet.
Die Höhe der Vergütung für Mehrleistungen gilt ab Vertragsbeginn zuzüglich MwSt.
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