Pflichten der Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer sind zu folgenden Dingen verpflichtet:

2.1 Übergabe der Unterlagen

Dem Verwalter sind rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche zu einer ordnungsgemäßen Arbeit erforderlichen Unterlagen, in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere:

  • Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen, Heizflächen);
  • Die gesamten Original-Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen;
  • Alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-Verfahren;
  • Alle bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden;
  • Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung;
  • Geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestandsnachweis


2.2 Schadensmeldung

Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, sind vom Miteigentümer der Verwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


2.3 Zutritt zum Sonder-/Teileigentum

Der Zutritt zum Sondereigentum nach vorheriger Terminanmeldung durch den Verwalter oder Dritte für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Sonder-/Gemeinschaftseigentum sicherzustellen.


2.4 Hausordnung

Für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung der Gemeinschaft, insbesondere bei Vermietung, zu sorgen. Die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft ist als Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen.

2.5 Wertverbesserungen

Um eine Unterversicherung zu vermeiden, sind Wertverbesserungen im Sondereigentum, die über die Ausstattung gemäß Baubeschreibung hinausgehen, dem Verwalter unter Angabe der Werte schriftlich mitzuteilen, sofern nicht eine gesonderte Regelung besteht.


2.6 Weiterveräußerung

Bei Weiterveräußerung hat der Veräußerer mit dem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, dass mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft einschließlich des Anteiles an der Instandhaltungsrückstellung auf den Erwerber übergehen. Der Veräußerer ist verpflichtet dem Verwalter das verbindliche Datum des Eigentumsüberganges schriftlich bekannt zu geben. Guthaben, Fehlbeträge und Sonderumlagen haben Veräußerer und Erwerber untereinander abzurechnen. Ein Anspruch an die Gemeinschaft auf zeitanteilige Abrechnung bzw. Aufteilung besteht nicht. Der Veräußerer ist verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger alle Verwaltungsunterlagen auszuhändigen. Der Käufer trägt die Kosten der Verwaltungsmehrleistungen bei Eigentumswechsel.


2.7 Personenmehrheit

Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohneigentums, so ist die Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem Verwalter schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entgegenzunehmen und abzugeben. Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich mehr als 3 Monate im Jahr im Ausland aufhalten.


2.8 Eigentümerversammlung und Entlastung

Mit der Anerkennung der jeweiligen Jahresabrechnung entlasten die Wohnungseigentümer den Verwalter für seine Tätigkeit im entsprechenden Verwaltungszeitraum.

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